Wir sind seit 1952 für Inhaftierte und Haftentlassene da

Unsere Satzung

Satzung des Evangelischen Gefangenenfürsorge-Vereins Düsseldorf e.V. 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Evangelischer Gefangenenfürsorge-Verein Düs­seldorf e.V."; er ist seit dem 2. Februar 1952 unter dem Aktenzeichen 1771 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Der Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf und ihren Nebenanstalten Inhaftierten sowie die nach Düsseldorf Entlassenen zu betreuen und zu unterstützen. Er setzt die von Theodor Fliedner begonnene Arbeit der Rheinisch-Westfälischen Gefängnisgesellschaft fort und wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als We­sens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig. Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbe­günstigten Zwecke dieser Satzung sowie die Weiterleitung von Mitteln an ande­ resteuerbegünstigte Körperschaften, die neben oder anstelle des Vereins des­sen steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

  1. Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere
    a) durch materielle Hilfeleistungen für Inhaftierte und deren hilfsbedürftige Familien so­ wie für Haftentlassene, 
    b) sozial-praktische Hilfe als haftbegleitende Betreuung und Entlassungshilfe,
    c) psycho-soziale Hilfe zur sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von In­haftierten bzw. Entlassenen,
    d) die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, bei­spielsweise an „Diakonie Düsseldorf - Gemeindedienst der evangelischen Kir­chengemeinden e. V."
  2. Zur Erreichung dieser Zwecke kann der Verein haupt- und nebenberufliche Mit­ arbeiter einstellen.
  3. Der Verein kann seine Aufgaben gemeinsam mit entsprechenden anderen Ein­ richtungen und Verbänden wahrnehmen.


§3 Bekenntniszugehörigkeit der Mitglieder von Organen und der Mitarbeiter

Natürliche Personen als Mitglieder der Organe des Vereins sowie Mitarbeiter sollen einem evangelischen Bekenntnis angehören.

§4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zugehörigkeit zum Spitzenverband und zu den Fachverbänden

  1. Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­ gabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaft­lichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind o­der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an­ erkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie evangelische Gemein­ den und Vereinigungen werden.
  2. In besonderen Fällen ist die Aufnahme anderer juristischer Personen, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind, zulässig.
  3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.